Entschuldigung & Beurlaubung

1. Entschuldigungsverfahren am Alfred-Amann-Gymnasium

 
Entschuldigungspflicht

Die jetzt gültige Fassung der „Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) vom 21. März 1982“ finden Sie hier.
 
 
Verfahren bei Fehlen / Krankheit (Entschuldigungspflicht):

Wenn Ihr Kind aus zwingenden Gründen* (z.B. Krankheit) nicht zur Schule kommen kann, so müssen Sie (Erziehungsberechtigte/r oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst) dies dem Klassenlehrerteam bzw. dem Tutor in der Jahrgangsstufe unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung am gleichen, spätestens aber am darauffolgenden Tag mitteilen*1. Der schnellste Weg ist hierfür die E-Mail an das Klassenlehrerteam/den Tutor (vorname.name@aagy.de)

Hinweis für die Oberstufe: das Entschuldigungsheft muss wie bisher weitergeführt werden.

Das Nachreichen einer schriftlichen Entschuldigung mit handschriftlicher Unterschrift ist nicht mehr notwendig; die E-Mail zählt bereits als Entschuldigung.

*Hinweis: Das Vorliegen des zwingenden Grundes ist bei begründeten Zweifeln auf Verlangen glaubhaft zu machen.
 
 
Grundsatz bei Fehlen / Krankheit:

Die Entschuldigung ist eine Bringschuld. Die Eltern und Sorgeberechtigte sind auch bei Abwesenheit verpflichtet, die Einhaltung der Entschuldigungspflicht innerhalb der Frist zu gewährleisten. Die Entschuldigung muss eine Angabe über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit enthalten. Wird diese Dauer überschritten, muss eine neue Entschuldigung eingereicht werden.

Entschuldigungen sind grundsätzlich beim Klassenlehrerteam/Tutor einzureichen. Werden nur Einzel-/Doppelstunden versäumt, sind diese beim Fachlehrer zu entschuldigen. Dies gilt auch für Einzel-/Doppelstunden, die in klassenübergreifenden Lerngruppen versäumt werden (Latein, Französisch, Religion, Ethik, Sport usw.).

Erreicht die Entschuldigung die Schule erst nach Ablauf der Frist, gilt das Fehlen als unentschuldigt.

Bitte beachten Sie:

  • Unentschuldigte Fehlzeiten können pädagogische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen.
  • Ein Eintrag über die unentschuldigten Fehlzeiten ins Zeugnis kann erfolgen.
  • Notenbildungsverordnung §8 (5): „Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen oder versäumt sie oder er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ erteilt.“

Beispiel 1:
Ihr Kind ist NUR am Montag krank. Am selben Tag, spätestens am darauf folgenden Dienstag müssen Sie die Schule informieren, dass Ihr Kind krank ist/war. Bitte informieren Sie das Klassenlehrerteam/den Tutor per E-Mail.

Beispiel 2:
Ihr Kind ist voraussichtlich von Montag bis Mittwoch krank. Am Montag, spätestens am Dienstag müssen Sie das Klassenlehrerteam/den Tutor informieren, dass Ihr Kind voraussichtlich bis Mittwoch krank ist.
Selbstverständlich kann Ihr Kind am Dienstag wieder zur Schule kommen, wenn es wieder gesund ist.
Sollte es jedoch LÄNGER als bis Mittwoch krank sein, müssen Sie das Klassenlehrerteam/den Tutor am Mittwoch, spätestens aber am Donnerstag darüber informieren, wie lange ihr Kind voraussichtlich noch krank ist.

Beispiel 3:
Ihr Kind ist NUR am Freitag krank. Sie müssen das Klassenlehrerteam/den Tutor noch am selben Tag, spätestens aber am darauf folgenden Montag informieren, dass Ihr Kind krank ist/war.
 
Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Unterrichtstagen kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß § 1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen oder bestehen begründete Zweifel an einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen, kann der Schulleiter schriftlich anordnen, dass von den Entschuldigungspflichtigen künftig bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, in besonderen Fällen sogar ein amtsärztliches Zeugnis. Die Kosten für die Ausstellung von ärztlichen und amtsärztlichen Zeugnissen nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Entschuldigungspflichtigen zu tragen.
Vgl. dazu §2 Schulbesuchsverordnung.
 
 

2. Beurlaubung vom Schulbesuch

Download: Formular „Beurlaubung vom Unterricht“

Nach § 4 Schulbesuchsverordnung (SBV) ist eine Beurlaubung vom Schulbesuch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.

Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:

  • Kirchliche Veranstaltungen
  • Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaften
  • Konfirmanden am Montag nach ihrer Konfirmation
  • Firmlinge am Tage ihrer Firmung

Als Beurlaubungsgründe können, nach Ermessen der Schule, anerkannt werden:

  • Heilkuren, Erholungsaufenthalte
  • Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland
  • Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben
  • Aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler oder regionaler Trainingszentren
  • Ausübung eines Ehrenamtes bei Veranstaltungen von Sport-, Musik-und Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom jeweiligen Verband befürwortet wird.
  • Wichtige persönliche Gründe

Als wichtige persönliche Gründe gelten:

  • Eheschließung der Geschwister
  • Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten
  • Todesfall in der Familie
  • Wohnungswechsel
  • Schwere Erkrankung eines Familienangehörigen, bei dessen Pflege der/die Schüler/in vom Arzt als für notwendig befunden wird.

Kein Beurlaubungsgrund liegt vor, wenn die Ferien am Anfang oder am Schluss aus finanziellen Gründen vorverlegt bzw. verlängert werden.

Die Beurlaubung muss schriftlich erfolgen und mindestens fünf Tage vorher eingehen.

Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst, die Verantwortung. Die Schulen beraten erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkungen der beantragten Beurlaubung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.

Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.

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