Entschuldigung & Beurlaubung

1. Entschuldigungsverfahren am Alfred-Amann-Gymnasium Klassen 5 – 10 

Download: Formular „Entschuldigung vom Unterricht“

(Informationen zum Entschuldigungsverfahren für die Jahrgangsstufe finden Sie hier.)

Entschuldigungspflicht

Die „Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) vom 21. März 1982“ regelt die Entschuldigungspflicht der Schülerinnen und Schüler.
Die aktuell gültige Fassung finden Sie hier.

Verfahren bei Fehlen / Krankheit (Entschuldigungspflicht)

Wenn Ihr Kind aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) nicht zur Schule kommen kann, so müssen Sie dies der Schule am gleichen, spätestens aber am Tag danach mitteilen.
Sie können die Schule anrufen oder eine Mail an das Klassenlehrerteam schreiben.

Die Entschuldigung ist eine Bringschuld. Die Eltern und Sorgeberechtigte sind auch bei Abwesenheit verpflichtet, die Einhaltung der Entschuldigungspflicht innerhalb der Fristen zu gewährleisten.

Entschuldigungen sind grundsätzlich beim Klassenlehrerteam einzureichen!
Die Entschuldigung muss eine Angabe über die Dauer der Abwesenheit enthalten. Wird diese Dauer überschritten, muss eine neue Entschuldigung eingereicht werden.
Dies reicht aber nicht aus, denn wir benötigen anschließend von Ihnen eine schriftliche Entschuldigung in Papierform mit Ihrer Unterschrift oder eine eingescannte schriftliche Entschuldigung mit Ihrer Originalunterschrift. Diese muss spätestens drei Tage nach dem Anruf oder per Mail uns vorliegen. Erst dann ist Ihr Kind entschuldigt.

Beispiel 1: Ihr Kind ist am Montag krank. Am gleichen Tag, spätestens am Dienstag müssen Sie die Schule informieren, dass Ihr Kind krank ist. Anschließend muss, je nachdem wann Sie sich gemeldet haben, am Donnerstag (Montag + 3 Tage) oder Freitag (Dienstag + 3 Tage) die unterschriebene schriftliche Entschuldigung in Papierform oder per eingescanntem Dokument bei uns vorliegen.
Hinweis: Sie können selbstverständlich aber auch schon am Montag eine unterschriebene schriftliche Entschuldigung in Papierform/per Mail (s.o.) über Mitschüler beim Klassenlehrerteam abgeben. Damit ist Ihr Kind entschuldigt.
Bitte beachten Sie, dass der Samstag als „Tag“ zählt. (Donnerstag krank und gemeldet = spätestens am Montag muss die schriftliche Entschuldigung in Papierform bei uns vorliegen.).
Hier finden Sie weitere Beispiele: Entschuldigungspflicht – Beispiele.

Werden nur Einzelstunden versäumt, sind diese bei der jeweiligen Fachlehrkraft zu entschuldigen. Dies gilt auch für Einzelstunden, die in klassenübergreifenden Lerngruppen versäumt werden (Latein, Französisch, Religion, Ethik, Sport usw.).

Erreicht die Entschuldigung die Schule erst nach Ablauf der Frist, gilt das Fehlen als unentschuldigt.

Bitte beachten Sie:

  • Unentschuldigte Fehlzeiten können pädagogische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen.
  • Ein Eintrag über die unentschuldigten Fehlzeiten ins Zeugnis kann erfolgen.
  • Notenbildungsverordnung §8 (5): „Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ erteilt.“

Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Unterrichtstagen kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß §1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen ebenfalls die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Fällen sogar ein amtsärztliches Zeugnis, verlangen.
Vgl. dazu §2 Schulbesuchsverordnung.

2. Beurlaubung vom Schulbesuch

Download: Formular „Beurlaubung vom Unterricht“

Nach § 4 Schulbesuchsverordnung (SBV) ist eine Beurlaubung vom Schulbesuch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.

Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:

  • Kirchliche Veranstaltungen
  • Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaften
  • Konfirmanden am Montag nach ihrer Konfirmation
  • Firmlinge am Tage ihrer Firmung

Als Beurlaubungsgründe können, nach Ermessen der Schule, anerkannt werden:

  • Heilkuren, Erholungsaufenthalte
  • Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland
  • Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben
  • Aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler oder regionaler Trainingszentren
  • Ausübung eines Ehrenamtes bei Veranstaltungen von Sport-, Musik-und Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom jeweiligen Verband befürwortet wird.
  • Wichtige persönliche Gründe

Als wichtige persönliche Gründe gelten:

  • Eheschließung der Geschwister
  • Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten
  • Todesfall in der Familie
  • Wohnungswechsel
  • Schwere Erkrankung eines Familienangehörigen, bei dessen Pflege der/die Schüler/in vom Arzt als für notwendig befunden wird.

Kein Beurlaubungsgrund liegt vor, wenn die Ferien am Anfang oder am Schluss aus finanziellen Gründen vorverlegt bzw. verlängert werden.

Die Beurlaubung muss schriftlich erfolgen und mindestens fünf Tage vorher eingehen.

Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst, die Verantwortung. Die Schulen beraten erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkungen der beantragten Beurlaubung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.

Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.

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