Bestimmungen für den Schulbesuch
Schülerinnen und Schüler müssen regelmäßig an allen Unterrichtsstunden einschließlich der freiwillig gewählten Arbeitsgemeinschaften teilnehmen.
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich schriftlich/fernmündlich/elektronisch mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Wir bitten um elektronische Übermittlung per IServ.
Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung zu erfüllen.
Die Entschuldigung ist eine Bringschuld. Die Eltern und Sorgeberechtigte sind auch bei Abwesenheit verpflichtet, die Einhaltung der Entschuldigungspflicht innerhalb der Fristen zu gewährleisten. Die Entschuldigung muss eine Angabe über die Dauer der Abwesenheit enthalten. Wird diese Dauer überschritten, muss eine neue Entschuldigung eingereicht werden.
Bei längeren oder auffällig häufigen Erkrankungen bzw. Zweifel an der Schulfähigkeit des Entschuldigungspflichtigen kann die Schulleitung ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis einfordern. Auch eine Lehrkraft kann in diesen Fällen (nach Rücksprache mit der Schulleitung) auf der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bestehen. Die Schulleitung kann bei begründeten Zweifeln an einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen eine Attestpflicht, längstens bis zum Ende des Schuljahres, verhängen.
Kann eine Schülerin/ein Schüler wegen Unwohlseins nicht mehr am Unterricht teilnehmen, so muss sie/er sich in der Regel bei der Lehrkraft der folgenden Unterrichtsstunde abmelden. Das genaue Prozedere ist auf der Rückseite abgedruckt.
Gesuche um Beurlaubung sollen nur in dringenden Ausnahmefällen gestellt werden und müssen rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – eingereicht werden.
Bei Beurlaubungen sind zuständig:
- Für eine Einzelstunde die Fachlehrerin/der Fachlehrer
- Für ein bis zwei Unterrichtstage die Tutorin/der Tutor
- Für mehrere Tage sowie Beurlaubung vor Ferienabschnitten der Schulleiter
Vorausplanbare Termine (Arzt, Behörden, Führerschein u. a.) sind auf die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Sollte dies nicht möglich sein, so ist rechtzeitig, mindestens eine Woche vor dem Termin, um Beurlaubung nachzusuchen. Bitte beachten Sie, dass Klausuren Vorrang haben und in diesen Fällen keine Beurlaubung erteilt werden kann.
Merkblatt zum Entschuldigungsverfahren
a) Krankheit (ganz- oder mehrtägig)
Tritt die Krankheit vor der ersten Unterrichtsstunde auf, so ist diese von einem Erziehungsberechtigten bitte per IServ zu entschuldigen. Die Entschuldigung ist spätestens am zweiten Fehltag zu übermitteln. Wie bereits auf der Vorderseite angegeben, muss der Grund und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung enthalten sein.
Tritt die Krankheit während des Schultags auf, so muss die Schülerin/der Schüler die Fachlehrkraft der Folgestunde aufzusuchen und das Formular „Entlassung aus dem Unterricht“ ausfüllen. Die Fachlehrkraft trägt den Schüer/die Schülerin in IServ als „früher gegangen“ ein. Bei Genesung muss der von einer erziehungsberechtigten Person unterschriebene Entlasszettel beim Klassenlehrerteam abgegeben werden.
b) Beurlaubung
Beurlaubungsgesuche müssen rechtzeitig im Vorfeld schriftlich beantragt werden. Die Zuständigkeit ist auf der Vorderseite nachzulesen. Wurde die Beurlaubung genehmigt, müssen Fachlehrkräfte, die dies betrifft, umgehend per Mail informiert werden.
Schülerinnen und Schüler, die sich nicht an dieses Verfahren oder an die vorgegebenen Termine halten, gelten als nicht entschuldigt. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zur Folge haben. Die während des unentschuldigten Fehlens nicht erbrachten Leistungen können mit der note „ungenügend“ bewertet werden.
